OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.12.2009
5 UF 316/09
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 666
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 248 F 1132/09

Vergütung des Verfahrensbeistandes für mehrere Kinder

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.12.2009 - Aktenzeichen 5 UF 316/09

DRsp Nr. 2010/8298

Vergütung des Verfahrensbeistandes für mehrere Kinder

Ist mehreren an einem Verfahren beteiligten Kindern ein Verfahrensbeistand beigeordnet worden, so handelt es ich um gesonderte Verfahrensbeistandschaften, auch wenn diese von derselben Person wahrgenommen werden. Diese sind daher auch gesondert zu vergüten.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse zur Last gelegt.

Beschwerdewert: 1.650 Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 7 S. 3;

Gründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat in dem am 02.09.2009 eingereichten Verfahren zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die oben genannten Kinder die Rechtsanwältin RA1 mit Beschluss vom 07.09.2009 zum Verfahrensbeistand der vier Kinder bestellt. Mit Beschluss vom 14.09.2009 ist der Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG erweitert worden.

Die Verfahrensbeistandschaft ist berufsmäßig geführt worden.