Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse zur Last gelegt.
Beschwerdewert: 1.650 Euro.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat in dem am 02.09.2009 eingereichten Verfahren zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die oben genannten Kinder die Rechtsanwältin RA1 mit Beschluss vom 07.09.2009 zum Verfahrensbeistand der vier Kinder bestellt. Mit Beschluss vom 14.09.2009 ist der Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG erweitert worden.
Die Verfahrensbeistandschaft ist berufsmäßig geführt worden.
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