OLG München - Beschluss vom 19.08.2015
11 WF 1028/15
Normen:
§ 158 FamFG;
Fundstellen:
FamRB 2015, 458
FamRZ 2016, 160
Vorinstanzen:
AG Altötting, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 54/15

Vergütung des Verfahrensbeistandes für vor der Bestellung entfaltete TätigkeitenZulässigkeit der rückwirkenden Bestellung

OLG München, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen 11 WF 1028/15

DRsp Nr. 2015/17142

Vergütung des Verfahrensbeistandes für vor der Bestellung entfaltete Tätigkeiten Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung

Orientierungssätze: § 158 FamFG Ein Verfahrensbeistand - vor dessen Bestellung zu prüfen ist, ob die von § 158 Abs. 2, 4 Satz 3 FamFG gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind - kann nicht "rückwirkend" bestellt werden, beispielsweise zur Begründung von Gebührenansprüchen für eine ohne vorherige Bestellung erfolgte Tätigkeit.

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistandes ... wird der Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 10.06.2015 aufgehoben.

Der Rechtspflegerin wird aufgegeben, die Vergütung des Verfahrensbeistandes für das vorliegende Verfahren gemäß Rechnungstellung vom 23.03.2015 anzuweisen.

Normenkette:

§ 158 FamFG;

Gründe

I.