OLG Naumburg - Beschluss vom 12.09.2014
8 WF 203/14
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7; FamFG § 158 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Bernburg, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 150/14

Vergütung des Verfahrensbeistandes in mehreren Verfahren der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.09.2014 - Aktenzeichen 8 WF 203/14

DRsp Nr. 2014/18690

Vergütung des Verfahrensbeistandes in mehreren Verfahren der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Wird ein Verfahrensbeistand in mehreren Verfahren, die denselben Verfahrensgegenstand betreffen - hier wechselseitige Anträge der Kindeseltern auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die in zwei selbständigen Verfahren betrieben wurden - bestellt, so kann er die Vergütung nur einmal beanspruchen.

Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin B. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bernburg vom 26.06.2014, Aktenzeichen 4 F 150/14, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 7; FamFG § 158 Abs. 4;

Gründe:

Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde fristgerecht eingelegt. Das Familiengericht hat die Beschwerde nach § 61 Abs. 2 FamFG zugelassen.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Gem. § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung der ihm gem. § 158 Abs. 4 FamFG übertragenen Aufgaben für jeden Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung, die sich bei dem hier vorliegenden erweiterten Aufgabenkreis des § 158 Abs. 4 S. 4 FamFG auf 550,00 € bemisst.