Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin B. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bernburg vom 26.06.2014, Aktenzeichen 4 F 150/14, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde fristgerecht eingelegt. Das Familiengericht hat die Beschwerde nach § 61 Abs. 2 FamFG zugelassen.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Gem. § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung der ihm gem. § 158 Abs. 4 FamFG übertragenen Aufgaben für jeden Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung, die sich bei dem hier vorliegenden erweiterten Aufgabenkreis des § 158 Abs. 4 S. 4 FamFG auf 550,00 € bemisst.
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