OLG Hamm - Beschluss vom 04.07.2014
6 WF 61/14
Normen:
FamFG § 158 Abs.7; RVG § 21 Abs.1;
Fundstellen:
FamRB 2015, 213
FuR 2015, 483
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 15/13

Vergütung des Verfahrensbeistands bei Aufhebung und Zurückverweisung in einer Kindschaftssache

OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2014 - Aktenzeichen 6 WF 61/14

DRsp Nr. 2014/16155

Vergütung des Verfahrensbeistands bei Aufhebung und Zurückverweisung in einer Kindschaftssache

Wird in einer Kindschaftssache der amtsgerichtliche Beschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, so erhält der Verfahrensbeistand keine erneute Vergütung im zurückverwiesenen Verfahren.

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbeistandes vom 18.2.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 5.2.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfahrensbeistand.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs.7; RVG § 21 Abs.1;

Gründe

I.

Die Kindeseltern sind seit mehreren Jahren geschieden. Im Zusammenhang mit der Scheidung ist das Sorgerecht für die vier aus der Ehe hervorgegangenen Kindern der Kindesmutter übertragen worden.

Am 22.1.2013 hat der Kindesvater beantragt, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für die Kinder L, geb. am ##.#.1999, F, geb. am ##.#.2000, und G, geb. am ##.#.2001, zu übertragen.