Die Beschwerde des Verfahrensbeistandes vom 18.2.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 5.2.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfahrensbeistand.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Kindeseltern sind seit mehreren Jahren geschieden. Im Zusammenhang mit der Scheidung ist das Sorgerecht für die vier aus der Ehe hervorgegangenen Kindern der Kindesmutter übertragen worden.
Am 22.1.2013 hat der Kindesvater beantragt, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für die Kinder L, geb. am ##.#.1999, F, geb. am ##.#.2000, und G, geb. am ##.#.2001, zu übertragen.
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