OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.02.2002
5 WF 14/02
Normen:
FGG §§ 50 Abs. 5 67 Abs. 3 ; BVormVG § 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1353
OLGReport-Zweibrücken 2002, 268
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 23.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 119/00

Vergütung des Verfahrenspflegers

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 5 WF 14/02

DRsp Nr. 2003/6970

Vergütung des Verfahrenspflegers

»1. Zur Höhe der Vergütung des Verfahrenspflegers.2. Eine abgeschlossene Hochschulausbildung als Diplom-Ingenieur für Bauwesen rechtfertigt nicht die Annahme eines Stundensatzes von 60,- DM für einen Kinder und Jugendliche berufsmäßig vertretenden Verfahrenspfleger.«

Normenkette:

FGG §§ 50 Abs. 5 67 Abs. 3 ; BVormVG § 1 ;

Gründe:

Die Beteiligte zu 1) ist die leibliche Mutter des Kindes M. und begehrte die Regelung des Umgangsrechts. Durch Beschluss vom 26. Januar 2001 hat das Amtsgericht Familiengericht - Speyer die Beschwerdeführerin gemäß § 50 FGG als Verfahrenspflegerin für das betroffene Kind bestellt.

Die Beschwerdeführerin übt die Vertretung von Kindern und Jugendlichen vor Gericht berufsmäßig aus. Sie studierte nach Abschluss der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin und Erwerb der Fachhochschulreife für zwei Fachsemester Sozialpädagogik, anschließend erwarb sie das Diplom im Fachbereich Bauingenieurwesen, Fachrichtung Konstruktiver Ingenieurbau, an einer Fachhochschule. An einer Fachhochschule für Sozialwesen erwarb sie schließlich nach einer einhundertstündigen Weiterbildungsmaßnahme ein Zertifikat als Verfahrenspflegerin und Umgangsbegleiterin.