I. Mit Beschluss vom 7.11.2002 hat das Amtsgericht die Beschwerdeführerin zur Verfahrenspflegerin eingesetzt und ihr aufgegeben, binnen sechs Wochen einen Bericht zur Situation des Kindes vorzulegen, da die Interessen des Kindes in erheblichem Gegensatz zu dem seiner gesetzlichen Vertreter stehen können.
Am 16.12.2002 hat die Verfahrenspflegerin den Bericht abgegeben.
Sie hat eine Vergütung von 940,78 EUR geltend gemacht, von der ihr das Amtsgericht 744,98 EUR zuerkannt hat. Abgesetzt hat es insbesondere ein Elterngespräch mit dem Versuch einer Einigung und ein abschließendes Gespräche mit N am 18.12.2002. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrenspflegerin, der das Amtsgericht - nach Stellungnahme des Bezirksrevisors - nicht abgeholfen hat.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. den §§ 50 V, 67 III S. 3, 56g V FGG,
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