OLG Köln - Beschluß vom 12.06.2003
14 WF 85/03
Normen:
FGG § 50 Abs. 1 § 67 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1358
OLGReport-Köln 2003, 270
Vorinstanzen:
AG Waldbröl, vom 01.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 241/02

Vergütung des Verfahrenspflegers eines Kindes

OLG Köln, Beschluß vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 14 WF 85/03

DRsp Nr. 2004/7792

Vergütung des Verfahrenspflegers eines Kindes

»Ein Elterngespräch gehört zum Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers, wenn das AG dem Verfahrenspfleger einen "Bericht über die Situation des Kindes" aufgegeben hat, und ist daher zu vergüten. Eine Verabschiedung vom Kind gehört nach kurzer Verfahrensdauer (6 Wochen) nicht dazu.«

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 1 § 67 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 7.11.2002 hat das Amtsgericht die Beschwerdeführerin zur Verfahrenspflegerin eingesetzt und ihr aufgegeben, binnen sechs Wochen einen Bericht zur Situation des Kindes vorzulegen, da die Interessen des Kindes in erheblichem Gegensatz zu dem seiner gesetzlichen Vertreter stehen können.

Am 16.12.2002 hat die Verfahrenspflegerin den Bericht abgegeben.

Sie hat eine Vergütung von 940,78 EUR geltend gemacht, von der ihr das Amtsgericht 744,98 EUR zuerkannt hat. Abgesetzt hat es insbesondere ein Elterngespräch mit dem Versuch einer Einigung und ein abschließendes Gespräche mit N am 18.12.2002. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrenspflegerin, der das Amtsgericht - nach Stellungnahme des Bezirksrevisors - nicht abgeholfen hat.

II. Die sofortige Beschwerde ist gem. den §§ 50 V, 67 III S. 3, 56g V FGG, 16 II S. 2 ZuSEG zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert nach § 56g V FGG (mehr als 150 EUR) erreicht.