OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2003
9 WF 215/03
Normen:
FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 67 Abs. 3 ; BGB § 1666 ; BGB § 1835 Abs. 1 ; BGB § 1908e ; BGB § 1908i Abs. 1 ; BVormVG § 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 73
FamRZ 2004, 1798
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 13.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 253/01

Vergütung des Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2003 - Aktenzeichen 9 WF 215/03

DRsp Nr. 2004/17759

Vergütung des Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind

1. Vergütungsfähig im Tätigkeitsbereich des Verfahrenspflegers sind regelmäßig nur ein erstes Gespräch mit dem Kind bzw. weitere Gespräche vor und nach gerichtlichen Anhörungsterminen, die Teilnahme an mündlichen Terminen vor dem Gericht, das Aktenstudium sowie der damit verbundene Schriftwechsel. Vergütet wird auch dabei nicht der geltend gemachte, sondern nur der für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben notwendige Zeitaufwand (Plausibilitätsprüfung). 2. Der Verfahrenspfleger soll als "Sprachrohr des Kindes" die eigenständigen Wünsche, Vorstellungen und Interessen des Kindes erkennen und dem Gericht unterbreiten. 3. Verhaltensbeobachtungen innerhalb des gewohnten Umfeldes des Kindes, insbesondere in der mütterlichen und väterlichen Wohnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Etwas anderes kann bei besonders jungen Kinder (hier: Alter ca. 2 Jahre) gelten. 4. Der Verfahrenspfleger hat keine Sachverhaltsaufklärung (z.B. durch Einholen Auskünfte Dritter) zu betreiben. Kontakte mit den übrigen Verfahrensbeteiligten sind daher regelmäßig nicht erstattungsfähig, selbst wenn diese zur Konfliktlösung beitragen.

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 67 Abs. 3 ; BGB § 1666 ; BGB § 1835 Abs. 1 ; BGB § 1908e ; BGB § 1908i Abs. 1 ; BVormVG § 1 ;