OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.06.2009
5 WF 139/09
Normen:
FGG § 50 Abs. 5; FGG § 67a; BGB § 1835;
Vorinstanzen:
AG Offenbach, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 2117/07

Vergütung des Verfahrenspflegers im Sorgerechtsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 5 WF 139/09

DRsp Nr. 2009/27392

Vergütung des Verfahrenspflegers im Sorgerechtsverfahren

Art und Umfang der Tätigkeit des Verfahrenspflegers und Höhe seines Vergütungsanspruchs.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 7.5.2009 dahingehend abgeändert, dass für die Zeit vom 16.1.2008 bis 24.9.2008 insgesamt eine Vergütung in Höhe von 486,86 EUR festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 327,51 EUR.

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 5; FGG § 67a; BGB § 1835;

Gründe:

Im vorliegenden Verfahren geht es um den Vergütungsanspruch des vom Amtsgericht in einem Sorgerechtsverfahren bestellten Verfahrenspflegers.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat in dem vom Jugendamt angeregten Verfahren zur Einleitung familiengerichtlicher Maßnahmen bezüglich der Kinder A und B den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 7.1.2008 als Verfahrenspfleger bestellt. Dieser nahm am Termin vom 3.4.2008 teil, in dem die Kindesmutter sich unter anderem damit einverstanden erklärte, dass bezüglich A sozialpädagogischer Förderbedarf festgestellt werde. Das Verfahren wurde vom Amtsgericht zunächst für die Dauer von 6 Monaten auf Wiedervorlage verfügt.