OLG Oldenburg - Beschluss vom 20.04.2012
11 WF 86/12
Normen:
BGB § 1836; BGB § 1915; VBVG § 1; VBVG § 3;
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 14.11.2011

Vergütung eines als Ergänzungspfleger tätigen Rechtsanwalts

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.04.2012 - Aktenzeichen 11 WF 86/12

DRsp Nr. 2012/9109

Vergütung eines als Ergänzungspfleger tätigen Rechtsanwalts

Die Vergütung des Ergänzungspflegers bestimmt sich regelmäßig nach dem VBVG, auch dann, wenn dieser Rechtsanwalt ist. Die Feststellung, dass er die Ergänzungspflegschaft berufsmäßig führt, steht dem nicht entgegen.

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 14.11.2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Osnabrück zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 419,48 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1836; BGB § 1915; VBVG § 1; VBVG § 3;

Gründe:

Mit Antrag vom 22.11.2010 hat der Beteiligte zu 1) die Vaterschaft für das im August 2010 geborene eheliche Kind angefochten. Mit Beschluss vom 28.12.2010 ist vom Amtsgericht für das betroffene Kind der Beteiligte zu 3) als Ergänzungspfleger bestellt worden. Der Beteiligte zu 3) ist Rechtsanwalt. Im Beschluss ist festgestellt: "Er führt das Amt berufsmäßig". Sein Wirkungskreis umfasste u.a. die Vertretung des Kindes im Abstammungsverfahren. Eine weitere Begründung der Bestellung eines Rechtsanwalts für die Ergänzungspflegschaft ist nicht erfolgt.