OLG Bremen - Beschluss vom 21.10.2020
5 W 14/20
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1836; FamFG § 277; RVG § 34; RVG -VV Nr. 2300;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 41
FamRZ 2021, 453
ZEV 2021, 276
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 VI 361/17

Vergütung eines als Verfahrenspfleger berufsmäßig tätigen Rechtsanwalts für die Prüfung und Erteilung der Zustimmung zu einem vom Nachlasspfleger für die unbekannten Erben geschlossenen Grundstückskaufvertrag

OLG Bremen, Beschluss vom 21.10.2020 - Aktenzeichen 5 W 14/20

DRsp Nr. 2020/16228

Vergütung eines als Verfahrenspfleger berufsmäßig tätigen Rechtsanwalts für die Prüfung und Erteilung der Zustimmung zu einem vom Nachlasspfleger für die unbekannten Erben geschlossenen Grundstückskaufvertrag

1. Die Vergütung eines als Verfahrenspfleger berufsmäßig tätigen Rechtsanwalts für die Prüfung und Erteilung der Zustimmung bzgl. eines vom Nachlasspfleger für die unbekannten Erben geschlossenen Grundstücksverkaufsvertrages richtet sich im Regelfall nach dem RVG. 2. Bei der Prüfung und Erteilung der Zustimmung handelt es sich um eine Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags i.S.v. Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 zu Ziff. 2300 VV RVG, so dass eine Gebühr gem. Ziff. 2300 VV RVG und nicht nur eine Beratungsgebühr gem. § 34 RVG entsteht.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bremen vom 28.07.2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.000,00/5.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1836; FamFG § 277; RVG § 34; RVG -VV Nr. 2300;

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren um die Vergütung des Beteiligten zu 2) als Verfahrenspfleger.