Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 17.03.2001 die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und den Beteiligten zu 1), einen Rechtsanwalt, als Verfahrenspfleger beigeordnet. Ein vorläufiger Betreuer wurde nicht bestellt. Im Anhörungstermin vom 19.03. 2001 hat das Amtsgericht diesen Beschluß "dahin gehend ergänzt und vervollständigt", daß der Beteiligte zu 1) "in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt" beigeordnet ist. Der Rechtspfleger hat die Vergütung des Beteiligten zu 1) nach der
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