OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.01.2002
25 Wx 75/01
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3 ; FGG § 67 Abs. 3 S. 2 § 67 Abs. 3 S. 1 § 56 g Abs. 1 § 67 Abs. 3 S. 3 § 13 a Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 706
JurBüro 2002, 602
NJW-RR 2003, 427
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 253/01
AG Mönchengladbach-Rheydt, - Vorinstanzaktenzeichen 4 XIV 37/01

Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers nach BRAGO oder BVormVG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2002 - Aktenzeichen 25 Wx 75/01

DRsp Nr. 2002/5573

Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers nach BRAGO oder BVormVG

Die Entscheidung, ob die Verfahrenspflegschaft eine anwaltliche ist, ist für das Festsetzungsverfahren konsitutiv. Diese Frage ist vom Rechtspfleger nicht zu prüfen. Auch das Beschwerdegericht und das Gericht der weiteren Beschwerde sind im Festsetzungsverfahren an die Entscheidung, ob der Verfahrenspfleger anwaltsspezifische Dienste erbringt, gebunden.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3 ; FGG § 67 Abs. 3 S. 2 § 67 Abs. 3 S. 1 § 56 g Abs. 1 § 67 Abs. 3 S. 3 § 13 a Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 17.03.2001 die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und den Beteiligten zu 1), einen Rechtsanwalt, als Verfahrenspfleger beigeordnet. Ein vorläufiger Betreuer wurde nicht bestellt. Im Anhörungstermin vom 19.03. 2001 hat das Amtsgericht diesen Beschluß "dahin gehend ergänzt und vervollständigt", daß der Beteiligte zu 1) "in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt" beigeordnet ist. Der Rechtspfleger hat die Vergütung des Beteiligten zu 1) nach der BRAGO auf 464 DM festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors blieb beim Landgericht erfolglos. Mit der zugelassenen (sofortigen) weiteren Beschwerde macht der Bezirksrevisor geltend, daß die Staatskasse keine Vergütung nach der BRAGO schulde.