BayObLG - Beschluß vom 13.07.1994
3Z BR 162/94
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4 S. 1, § 1836 Abs. 1, 2, § 242 ; BSHG § 88 Nr. 8 ; KostO § 92 ; ZPO § 114, § 115 ;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 173
FamRZ 1995, 112
Rpfleger 1995, 69

Vergütung eines Berufsbetreuers

BayObLG, Beschluß vom 13.07.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 162/94

DRsp Nr. 1995/1275

Vergütung eines Berufsbetreuers

»1. Der Begriff der Mittellosigkeit im Rahmen von § 1835 Abs. 4, § 1836 BGB ist anhand von §§ 114, 115 ZPO in Verbindung mit § 88 BSHG zu bestimmen. Die Grenzen von § 92 KostO können nicht herangezogen werden. 2. Bei der Entscheidung über die Stundenzahl und den Stundensatz eines Berufsbetreuers im Rahmen der Vergütungsbewilligung nach § 1836 BGB Abs. 1 BGB steht dem Tatrichter ein Schätzungsermessen zu. § 287 ZPO ist insoweit entsprechend anzuwenden. 3. Die Bewilligung einer Vergütung durch das Vormundschaftsgericht hat rechtsbegründende Wirkung und ist für das Zivilgericht mit der Folge bindend, daß Grund und Höhe des Anspruchs feststehen. 4. Es ist Sache des Prozeßgerichtes, diejenigen Einwendungen zu prüfen, welche nach sachlichem Recht den Vergütungsanspruch zum Erlöschen bringen.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4 S. 1, § Abs. , , § ;