OLG Saarbrücken - Beschluss vom 03.06.2003
5 W 260/02
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 Satz 2 ; FGG § 29 Abs. 1 Satz 3 ; FGG § 29 Abs. 2 ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 2 ; BGB § 1836a ; BGB § 1897 Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2003, 340
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 02.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 480/02

Vergütung eines berufsmäßigen Betreuers gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormG

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 5 W 260/02

DRsp Nr. 2003/10754

Vergütung eines berufsmäßigen Betreuers gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormG

1. Ein berufsmäßiger Betreuer, der ein dreijähriges Studium an einer Fachhochschule für Forstwirtschaft mit der Staatsprüfung für den gehobenen Forstdienst beendet und der während seiner Ausbildung u. a. die Lehrfächer " Grundzüge des privaten und des öffentlichen Rechts", des "Bürgerlichen Rechts" sowie des " Rechts des öffentlichen Dienstes" belegt , hat dadurch über ein Grundwissen deutlich hinausgehende und zur Erleichterung der Geschäftsführung des Betreuers geeignete fachliche Kenntnisse erworben, die bei Festsetzung der Vergütung die Zugrundelegung eines Stundensatzes von 31 EURO rechtfertigen. 2. Die Ausbildung für den gehobenen Forstdienst ist mit der an einer Hochschule vergleichbar.

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 Satz 2 ; FGG § 29 Abs. 1 Satz 3 ; FGG § 29 Abs. 2 ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 2 ; BGB § 1836a ; BGB § 1897 Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller ist durch Beschluss des AG vom zum Betreuer des an einer paranoiden Psychose erkrankten und in einer geschlossenen Einrichtung untergebrachten Betroffenen bestellt worden. Der Antragsteller führt die Betreuung berufsmäßig.