BGH - Beschluss vom 16.01.2014
XII ZB 95/13
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1-2; VBVG § 3 Abs. 1; VV- RVG Nr. 2503;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 1243/10
OLG Frankfurt am Main, vom 12.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 200/11

Vergütung eines berufsmäßigen Ergänzungspflegers für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling

BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - Aktenzeichen XII ZB 95/13

DRsp Nr. 2014/3175

Vergütung eines berufsmäßigen Ergänzungspflegers für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2013 teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefasst.

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 14. April 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die dem weiteren Beteiligten zu 1 aus der Staatskasse zu erstattenden Ansprüche für seine Tätigkeit als berufsmäßiger Ergänzungspfleger werden unter Zurückweisung seines darüber hinausgehenden Vergütungsantrags vom 6. April 2011 auf 139,82 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde der Staatskasse wird zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 289 €

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1-2; VBVG § 3 Abs. 1; VV- RVG Nr. 2503;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Vergütung des Ergänzungspflegers für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling.