Auf die Rechtsbeschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2013 teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefasst.
Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 14. April 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die dem weiteren Beteiligten zu 1 aus der Staatskasse zu erstattenden Ansprüche für seine Tätigkeit als berufsmäßiger Ergänzungspfleger werden unter Zurückweisung seines darüber hinausgehenden Vergütungsantrags vom 6. April 2011 auf 139,82 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde der Staatskasse wird zurückgewiesen.
Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 289 €
I.
Das Verfahren betrifft die Vergütung des Ergänzungspflegers für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling.
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