BayObLG - Beschluss vom 01.02.2001
3Z BR 34/01
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2; FGG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr.6
FGPrax 2001, 79
NJW-RR 2001, 943
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 1017/00
AG Weiden i.d.OPf. - Zweigstelle Vohenstrauß - XVII 93/92,

Vergütung eines Betreuers, der nachträglich die Voraussetzungen eines Berufsbetreuers erfüllt

BayObLG, Beschluss vom 01.02.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 34/01

DRsp Nr. 2001/4700

Vergütung eines Betreuers, der nachträglich die Voraussetzungen eines Berufsbetreuers erfüllt

»1. Lehnt das Vormundschaftsgericht es ab, nachträglich festzustellen, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist diese Entscheidung mit der einfachen Beschwerde anfechtbar.2. Erfüllt der Betreuer, der ehrenamtlich bestellt ist, erst im Laufe des Betreuungsverfahrens die Voraussetzungen der Bestellung zum Berufsbetreuer, steht ihm ein Vergütungsanspruch als Berufsbetreuer erst ab dem Zeitpunkt zu, zu dem das Vormundschaftsgericht feststellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird.3. Diese Feststellung kann nicht rückwirkend auf den Tag der Betreuerbestellung getroffen werden. Ob sie rückwirkend zu dem Tag getroffen werden kann, an dem der entsprechende Antrag des Betreuers bei Gericht eingegangen ist, bleibt offen.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2; FGG § 19 Abs. 1 ;

Gründe

I.