BayObLG - Beschluß vom 17.11.1998
3Z BR 268/98
Normen:
BGB § 1835, § 1836 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 463
JurBüro 1999, 263
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 4988/98
AG Schwabach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 426/92

Vergütung eines Betreuers für gewöhnliche Geschäfte des täglichen Lebens

BayObLG, Beschluß vom 17.11.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 268/98

DRsp Nr. 1999/2244

Vergütung eines Betreuers für gewöhnliche Geschäfte des täglichen Lebens

»Für Zeitaufwand im Rahmen gewöhnlicher Geschäfte des täglichen Lebens (hier z.B. Einkaufen, Ausflüge mit dem Betreuten) steht dem Betreuer grundsätzlich weder Vergütung noch Aufwendungsersatz zu.«

Normenkette:

BGB § 1835, § 1836 ;

Gründe: