Das Landgericht hat dem Beteiligten zu 1) in teilweiser Abänderung der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung für seine Tätigkeit in der Zeit vom 27.6.97 bis 27.8.97 bei einer Nachlaßaktivmasse der Betreuten von mehr als 300.000,- DM eine Vergütung in Höhe von insgesamt 2.560, DM (= 32 Std. `a 80,- DM) bewilligt mit der Begründung, der Stundensatz entspreche ihrer Einschätzung nach der Qualifikation des Betreuers als Dipl.- Rechtspfleger; nach dessen ursprünglicher Selbsteinschätzung im Schriftsatz vom 15.12.97 entsprach aufgrund der in seinem Bürobetrieb anfallenden Kosten ein Stundensatz von 75,- DM der Kostensituation seines Büros sowie der Bedeutung und dem Umfang seiner Tätigkeit für die Betreute und deren Vermögen.
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