KG - Beschluss vom 11.11.2010
19 WF 180/10
Normen:
RVG § 48 Abs. 1; RVG § 46;
Fundstellen:
AGS 2010, 612
FamRZ 2011, 835
JurBüro 2011, 94
MDR 2011, 327
NJW-Spezial 2010, 764
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 139 AR 61/10

Vergütung eines im Wege der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts; Bindungswirkung einer uneingeschränkten Beiordnung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren

KG, Beschluss vom 11.11.2010 - Aktenzeichen 19 WF 180/10

DRsp Nr. 2010/20893

Vergütung eines im Wege der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts; Bindungswirkung einer uneingeschränkten Beiordnung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren

Wenn ein auswärtiger Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe uneingeschränkt beigeordnet ist, steht für das Vergütungsfestsetzungsverfahren fest, dass seine Reisekosten zum Termin zu erstatten sind.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 7. September 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1; RVG § 46;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel des Bezirksrevisors hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die Reisekosten des Rechtsanwalts festgesetzt. Die dagegen vom Bezirksrevisor erhobenen Einwendungen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung nicht.

Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der im Wege der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beigeordnete auswärtige Rechtsanwalt die ihm für die Anreise zum Termin entstandenen Auslagen ersetzt verlangen kann, wenn er dem Beteiligten gemäß § 121 ZPO uneingeschränkt beigeordnet worden ist.