Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 7. September 2010 wird zurückgewiesen.
Das zulässige Rechtsmittel des Bezirksrevisors hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die Reisekosten des Rechtsanwalts festgesetzt. Die dagegen vom Bezirksrevisor erhobenen Einwendungen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung nicht.
Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der im Wege der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beigeordnete auswärtige Rechtsanwalt die ihm für die Anreise zum Termin entstandenen Auslagen ersetzt verlangen kann, wenn er dem Beteiligten gemäß § 121 ZPO uneingeschränkt beigeordnet worden ist.
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