KG - Beschluss vom 13.10.2005
1 W 195/05
Normen:
BGB (a.F.) § 1836 Abs. 2 ; FGG § 56g § 75 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 651
KGReport 2006, 158
NJ 2006, 277
Rpfleger 2006, 76
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 95/03
AG Hohenschönhausen - 62/65/162 VI 1265/92,

Vergütung eines Nachlasspflegers

KG, Beschluss vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 1 W 195/05

DRsp Nr. 2005/21213

Vergütung eines Nachlasspflegers

»1. Die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 2 S. 4 in der bis zum 30. Juni 2005 maßgeblichen Fassung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) gilt auch für Nachlasspfleger. 2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Stundensatzhöhe von Betreuern bemittelter Betreuer (vgl. BGB, Beschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 217/99 - BGHZ 145, 104) ist auf berufsmäßig tätige Nachlasspfleger bemittelter Nachlässe nicht uneingeschränkt zu übertragen. Die Stundensätze des § 1 BVormVG enthalten insoweit lediglich Mindestsätze , die nur bei einfacher Nachlassabwicklung zu gewähren sind (Anschluss an OLG Dresden, Beschluss vom 19. März 2002 - 7 W 1944/01 -, NJW 2002, 3480). 3. Kann ein zum Nachlasspfleger bestellter Rechtsanwalt den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, während sich die darüber hinausgehende Nachlassabwicklung im Wesentlichen auf die Fertigung von Berichten an das Nachlassgericht beschränkt, liegt ein einfacher Fall vor. Durch die anwaltlichen Gebühren werden der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand sowie die Schwierigkeiten der hierauf bezogenen Tätigkeit abgedeckt.«

Normenkette:

BGB (a.F.) § 1836 Abs. 2 ; FGG § 56g § 75 S. 1 ;

Entscheidungsgründe: