I.
1. Für den Betroffenen war unter dem 30.3.1990 Pflegschaft angeordnet worden. Sie umfaßte folgende Wirkungskreise:
a) Vertretung des Pfleglings in vermögensrechtlichen Angelegenheiten,
b) Vertretung des Pfleglings in persönlichen Angelegenheiten, soweit es die ärztliche Behandlung sowie die Bestimmung des Aufenthalts betrifft.
Am 5.4.1990 wurde Rechtsanwalt R. zum Pfleger bestellt. Unter dem 21.11.1991 hob das Amtsgericht auf Antrag des Betroffenen die Pflegschaft wieder auf.
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