BayObLG - Beschluss vom 26.11.1992
3Z BR 114/92
Normen:
BGB § 1835, § 1836 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 849
Vorinstanzen:
LG Augsburg 5 T 2085/92, AG Nördlingen - Zweigstelle Donauwörth - VIII 49/90 ,

Vergütung eines Rechtsanwaltes als Pfleger

BayObLG, Beschluss vom 26.11.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 114/92

DRsp Nr. 1994/7172

Vergütung eines Rechtsanwaltes als Pfleger

1. Ein Beschluß, durch den ein Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB aus dem Vermögen des Pfleglings angeordnet wird, ist unwirksam.2. Die Vergütung eines Rechtsanwaltes als Pfleger erfolgt nach Zeitaufwand. Der Stundensatz muß nicht nur sämtliche Bürokosten abdecken einschließlich Personalkosten und Mehrwertsteuer sondern auch noch ein angemessenes Honorar für den Berufspfleger.

Normenkette:

BGB § 1835, § 1836 ;

Gründe:

I.

1. Für den Betroffenen war unter dem 30.3.1990 Pflegschaft angeordnet worden. Sie umfaßte folgende Wirkungskreise:

a) Vertretung des Pfleglings in vermögensrechtlichen Angelegenheiten,

b) Vertretung des Pfleglings in persönlichen Angelegenheiten, soweit es die ärztliche Behandlung sowie die Bestimmung des Aufenthalts betrifft.

Am 5.4.1990 wurde Rechtsanwalt R. zum Pfleger bestellt. Unter dem 21.11.1991 hob das Amtsgericht auf Antrag des Betroffenen die Pflegschaft wieder auf.