I. Das Amtsgericht bestellte mit Beschluß vom 29.7.1993 den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, zum Betreuer für die vermögende Betroffene mit den Aufgabenkreisen Überwachung des Bevollmächtigten der Betreuten und Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten. Durch Beschluß vom 8.11.1993 hob das Amtsgericht diesen Beschluß auf und bestellte die Tochter der Betroffenen zur Betreuerin. Am 27.2.1995 hob es die Betreuung auf.
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