OLG Dresden - Beschluss vom 04.12.2020
22 WF 872/20
Normen:
FamFG § 64 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2021, 216
MDR 2021, 382
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 353 F 3545/19

Vergütung eines UmgangspflegersUnzulässige Beschwerdeeinlegung per E-Mail

OLG Dresden, Beschluss vom 04.12.2020 - Aktenzeichen 22 WF 872/20

DRsp Nr. 2021/1422

Vergütung eines Umgangspflegers Unzulässige Beschwerdeeinlegung per E-Mail

Einlegung einer Beschwerde per E-Mail; Vergütungsantrag des Umgangspflegers

1. Ein E-Mail-to-Fax-Verfahren wahrt das Schriftformerfordernis nicht. 2. Ein Vergütungsantrag eines Umgangspflegers unterliegt nicht der Schriftform.

1. Die Beschwerde des Umgangspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Familiengericht - vom 13. Mai 2020 - 353 F 3545/19 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Umgangspfleger.

Normenkette:

FamFG § 64 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Gegenstand des Verfahrens ist die Vergütung eines Umgangspflegers.

I.