BVerfG - Beschluß vom 07.06.2000
1 BvR 23/00; 1 BvR 111/00
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 ; FGG § 67 Abs. 3 ; GG Art.12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 3
BtPrax 2000, 254
FamRZ 2000, 1280
JurBüro 2001, 43
Rpfleger 2001, 23
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 16.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 18 WF 124/99
AG Freiburg, LG Rottweil, vom 15.09.1999vom 13.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 88/99 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 145/99 1 T 134/99 1 T 150/99
AG Freudenstadt, vom 17.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 2/99
AG Freudenstadt, vom 06.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 28/99

Vergütung eines Verfahrenspflegers nach dem FGG

BVerfG, Beschluß vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 23/00; 1 BvR 111/00

DRsp Nr. 2000/8486

Vergütung eines Verfahrenspflegers nach dem FGG

Die Vergütungsregelung für Verfahrenspfleger in der freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. § 67 Abs. 3 FGG und § 1 Abs. 1 BVormVG stellt eine mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbarende Berufungsausübungsregelung dar. Das Entgelt im Hauptberuf ist für die Gebührenordnung eines in freier Entschließung übernommenen Zweitberufs nicht maßgeblich. Bei einem als Berufsbetreuer tätigen Rechtsanwalt ist es ebensowenig wie bei einem Verfahrenspfleger nach dem FGG geboten, die Kostenstruktur einer Anwaltskanzlei zu berücksichtigen.

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 ; FGG § 67 Abs. 3 ; GG Art.12 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerden zweier Rechtsanwälte betreffen die Höhe der Vergütung für die Führung von Verfahrenspflegschaften nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).

1. Die Beschwerdeführer waren zu Verfahrenspflegern bestellt. Sie sind mit Anträgen auf Bewilligung einer höheren Vergütung auf der Grundlage der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ohne Erfolg geblieben.