BVerwG - Urteil vom 04.07.2017
9 C 12.16
Normen:
FlurbG § 26a Abs. 1 S. 3; FlurbG § 119 Abs. 3; LwAnpG § 63 Abs. 2; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; BauGB § 207 S. 2; VwVfG § 16 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 159, 238
NVwZ 2018, 331
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 70 A 13.12

Vergütung eines Vertreters im Flurbereinigungsverfahren; Feststellung der Angemessenheit der Vergütung; Berücksichtigung der für die Führung der Vertretungsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Vertreters sowie Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit; Sachliche Nähe einer Vertretung im Flurbereinigungsverfahren zur Abwesenheitspflegschaft

BVerwG, Urteil vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 9 C 12.16

DRsp Nr. 2018/3195

Vergütung eines Vertreters im Flurbereinigungsverfahren; Feststellung der Angemessenheit der Vergütung; Berücksichtigung der für die Führung der Vertretungsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Vertreters sowie Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit; Sachliche Nähe einer Vertretung im Flurbereinigungsverfahren zur Abwesenheitspflegschaft

1. Der Vergütungsanspruch eines Vertreters im Flurbereinigungsverfahren findet seine Rechtsgrundlage abschließend in § 119 Abs. 3 FlurbG.2. Kriterien für die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung sind die für die Führung der Vertretungsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Vertreters sowie Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit.3. Wegen der sachlichen Nähe einer Vertretung im Flurbereinigungsverfahren zur Abwesenheitspflegschaft kommen die auf der Grundlage des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB üblichen Stundensätze als Orientierungshilfe für eine angemessene Vertretervergütung in Betracht. Bei Bestellung eines Rechtsanwalts zum Vertreter sind dabei auch die Kosten für die personelle und sächliche Ausstattung einer Anwaltskanzlei zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Flurbereinigungsgericht) vom 25. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

FlurbG § 26a Abs. 1 S. 3; § Abs. ;