BayObLG - Beschluß vom 10.02.1999
3Z BR 8/99
Normen:
BtÄndG Art. 5 Abs. 2; BGB § 1836.;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 7
BayObLGZ 1999, 21
FamRZ 1999, 681
NJW-RR 1999, 952
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 43 T 338/98
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1275/92

Vergütung für den Zeitaufwand eines Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 10.02.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 8/99

DRsp Nr. 1999/4074

Vergütung für den Zeitaufwand eines Betreuers

»Die Vergütung für den Zeitaufwand eines Betreuers vor dem 1.1.1999 bestimmt sich nach § 1836 BGB a.F.; Vermögen des Betreuten bleibt zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BtÄndG Art. 5 Abs. 2; BGB § 1836.;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 31.5.1994 bestellte das Vormundschaftsgericht den Beschwerdeführer zum Betreuer des Betroffenen für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und ärztliche Behandlung. Der Betreuer, ein Vetter des Betroffenen, führt die Betreuung ehrenamtlich. Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 1.7.1997 bis 30.6.1998 beantragte er die Bewilligung einer Vergütung von 15000 DM aus dem Vermögens des Betroffenen, das er mit 113500 DM angab. Das Amtsgericht bewilligte am 23.11.1998 eine Vergütung von 1500 DM. Die Beschwerde des Betreuers hiergegen wies das Landgericht am 9.12.1998 zurück.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde des Betreuers.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.