OLG Hamm - Beschluss vom 15.02.2024
6 WF 235/23
Normen:
VBVG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1576
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, vom 25.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 101 F 318/22

Vergütung für die Tätigkeit als Umgangspflegerin nach Bestellung durch das Amtsgericht; Begleitung von Umgangskontakten

OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2024 - Aktenzeichen 6 WF 235/23

DRsp Nr. 2024/12647

Vergütung für die Tätigkeit als Umgangspflegerin nach Bestellung durch das Amtsgericht; Begleitung von Umgangskontakten

Die Vergütung eines Umgangspflegers erfolgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit. Vergütet wird dabei der für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Zeitaufwand, gemessen daran, was ein sorgfältig arbeitender, gewissenhafter Umgangspfleger zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als notwendig ansehen würde.

Tenor

Auf das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Umgangspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen vom 25.08.2023 (101 F 318/22) abgeändert und die an Frau E. Y. für die Tätigkeit als Umgangspflegerin im Zeitraum vom 25.11.2022 bis zum 30.06.2023 zu zahlende Vergütung auf insgesamt 10.140,42 Euro abzüglich des bereits gezahlten Vorschusses in Höhe von 4.000,00 Euro, festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 776,49 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VBVG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 1684;

Gründe

I.