OLG Köln - Beschluß vom 05.12.2000
16 Wx 154/00
Normen:
BRAGO § 1 Abs. 2 § 118 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; BVormVG § 1 ; RVG § 1 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
Kind-Prax 2001, 94
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 359/99
AG Leverkusen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 XVII W 160

Vergütung für einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger in Betreuungssachen

OLG Köln, Beschluß vom 05.12.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 154/00

DRsp Nr. 2001/7310

Vergütung für einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger in Betreuungssachen

Der Verfahrenspfleger in Betreuungssachen ist grundsätzlich nach den Stundensätzen des BVormVG zu entschädigen. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger bestellt wurde. Abweichend von diesem Grundsatz ist der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt nach der BRAGO zu entschädigen, wenn er zusätzlich zur Verfahrenspflegschaft anwaltsspezifische Aufgaben übernommen hat oder wenn ein Verfahrenspfleger ohne volljuristische Ausbildung im konkreten Fall wegen der besonderen mit der Führung der Verfahrenspflegschaft verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten professionellen Rechtsrat in Anspruch genommen hätte.

Normenkette:

BRAGO § 1 Abs. 2 § 118 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; BVormVG § 1 ; RVG § 1 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Betroffene erteilte im Jahre 1994, nachdem sie einen Schlaganfall erlitten hatte, ihrer Nichte, der Beteiligten zu 2) eine notarielle über ihren Tod hinaus geltende Vollmacht dahin, sie in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, und auch für einzelne von ihr zu bestimmende Rechtsgeschäfte Untervollmacht zu erteilen (Bl. 15, 16 GA).