OLG Hamm - Beschluss vom 09.10.2006
15 W 141/06
Normen:
VBVG § 5 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 81
FamRZ 2007, 497
FuR 2007, 131
JurBüro 2007, 266
OLGReport-Hamm 2007, 108
Rpfleger 2007, 74
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 57/06
AG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII K 389

Vergütung mehrerer Berufbetreuer

OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.2006 - Aktenzeichen 15 W 141/06

DRsp Nr. 2007/1744

Vergütung mehrerer Berufbetreuer

Mehreren Berufsbetreuern, die im Sinne des § 1899 Abs. 1 BGB für je gesonderte Aufgabenkreise bestellt worden sind, steht jeweils eine Vergütung nach dem vollen pauschalen Stundenansatz gem. § 5 VBVG zu.

Normenkette:

VBVG § 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Für die Betroffene, die nach wie vor in ihrer eigenen Wohnung lebt, wurde zunächst durch einstweilige Anordnung vom 17.7.2002 der Beteiligte zu 3) für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten zum vorläufigen Berufsbetreuer bestellt. Zugleich wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens bestätigte das Vormundschaftsgericht die einstweilige Anordnung durch Beschluss vom 2.9.2002 in der Hauptsache und bestimmte den Aufgabenkreis wie folgt: Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aus der Pflegeversicherung und alle Vermögensangelegenheiten bis auf Firmenfortführung. Für die Vermögensangelegenheiten blieb ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Durch gesonderten Beschluss vom 5.9.2002 wurde der Beteiligte zu 4) als weiterer Berufsbetreuer bestellt, zunächst für den Aufgabenkreis der "Firmenfortführung und ggfs. - auflösung". Später wurde dieser Aufgabenkreis durch Beschluss vom 19.1.2004 noch um die Erbschaftsangelegenheiten erweitert.