OLG Rostock - Beschluss vom 22.04.2021
3 W 70/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 64
Vorinstanzen:
AG Wismar, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VI 204/99

Vergütung und Aufwendungsersatz für einen anwaltlichen NachlasspflegerAbrechnung eines AnwaltshonorarsMitwirkung am Abschluss zweier Grundstücksübertragungsverträge

OLG Rostock, Beschluss vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 3 W 70/18

DRsp Nr. 2022/237

Vergütung und Aufwendungsersatz für einen anwaltlichen Nachlasspfleger Abrechnung eines Anwaltshonorars Mitwirkung am Abschluss zweier Grundstücksübertragungsverträge

Auf die sofortige Beschwerde des Nachlasspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts Wismar - Zweigstelle Grevesmühlen - vom 17.01.2018 abgeändert und dem Nachlasspfleger ein Vergütungs-/Aufwendungsersatz in Höhe von 2.217,81 € zugebilligt, welchen er dem Nachlass entnehmen darf.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 1;

Gründe:

1. Der Erblasser verstarb am 23.01.1999 in S.. Seine bekannten gesetzlichen Erben schlugen das Erbe wegen vermuteter Überschuldung aus.

Mit Beschluss vom 08.04.1999 wurde durch das Amtsgericht Grevesmühlen Rechtsanwalt G.K. zum Nachlasspfleger mit Wirkungskreis Verwaltung und Sicherung des Nachlasses bestellt.

Mit Beschluss vom 29.03.2000 hat das Amtsgericht Schwerin die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Nachlass mangels Masse abgelehnt.

In der Folgezeit stellte sich heraus, dass zum Nachlass ein Gesellschaftsanteil an einer Grundbesitzgesellschaft (GbR) in M.-R. gehörte. Über diesen Grundbesitz wurden am 26.10.2017 vor dem Notar W.H. unter Beteiligung des Nachlasspflegers zwei Grundstückskaufverträge beurkundet, die vom Nachlassgericht mit Beschluss vom 27.11.2019 genehmigt wurden.