1. Die Betreuerin ist seit mehr als 10 Jahren als Berufsbetreuerin tätig. Der Betreute ist mittellos. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - hat mit Beschluss vom 15.08.2001 die für Juli 2001 geschuldete Vergütung anhand eines Stundensatzes von 35,00 DM bemessen, da die Voraussetzungen einer Erhöhung nach §
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