OLG München - Beschluss vom 14.12.2005
33 Wx 52/05
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 730
OLGReport-München 2006, 383

Vergütung von Sozialwirten als Betreuer - Vertrauensschutz bei Ausbildung an Fortbildungszentren der Bayrischen Wirtschaft

OLG München, Beschluss vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 52/05

DRsp Nr. 2006/316

Vergütung von Sozialwirten als Betreuer - Vertrauensschutz bei Ausbildung an Fortbildungszentren der Bayrischen Wirtschaft

»1. Eine Ausbildung zum Sozialwirt (bfz-FH), bei den Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft in Kooperation mit der Fachhochschule Ravensburg-Weingarten ist nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. BayObLGZ 1999, 275/276 f.; BayObLGZ 2000, 248/250) an sich keine einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG.2. Im Hinblick auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29.12.1999 - 3Z BR 346/99 besteht jedoch ein Vertrauensschutz für Betreuer, die diese Ausbildung bisher absolviert haben. Ihnen ist daher ein Stundensatz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG zu gewähren.«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Sachverhalt: