BVerfG - Beschluß vom 07.06.2000
1 BvL 1/99; 1 BvL 2/99
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3 ; BRAGO §§ 112 118 ; BVormVG § 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 2400, Nr. 6300, Nr. 6301, Nr. 6302 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1284
Vorinstanzen:
AG Köln, AG Köln, vom 18.01.1999vom 20.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 54 XVII D 411/98 - Vorinstanzaktenzeichen XVII F 403/98

Vergütung von Verfahrenspflegern nach dem FGG; Unzulässigkeit einer Richtervorlage

BVerfG, Beschluß vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 1 BvL 1/99; 1 BvL 2/99

DRsp Nr. 2000/8481

Vergütung von Verfahrenspflegern nach dem FGG; Unzulässigkeit einer Richtervorlage

1. Die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, daß das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt, die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen zu denkbaren Auslegungsmöglichkeiten erörtert und auch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der für verfassungswidrig gehaltenen Norm in Betracht zieht. 2. § 67 Abs. 3 S. 2 2.Hs. FGG schließt die Vergütung eines Rechtsanwalts, der bei seiner Tätigkeit als Verfahrenspfleger spezifisch anwaltliche Dienste erbringt, nach der BRAGO nicht von vornherein aus. 3. Die Vergütungsregelung für Verfahrenspfleger ist nicht deshalb generell mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, weil die üblichen Stundensätze für einen Rechtsanwalt nicht kostendeckend sind, da auch für den Verfahrenspfleger gilt, daß das Entgelt im Hauptberuf für die Gebührenordnung eines in freier Entschließung übernommenen Zweitberufs keine Rolle spielt. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Vergütung generell am Hauptberuf auszurichten und die Kostenstruktur einer Anwaltskanzlei zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3 ; BRAGO §§ 112 118 ; BVormVG § 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 2400, Nr. 6300, Nr. 6301, Nr. 6302 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;