I.
Für den Betroffenen wurde ein berufsmäßiger Betreuer am 15.3.2005 zunächst vorläufig und am 6.9.2005 endgültig bestellt. Mit Schreiben vom 7.4.2007 hat dieser für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.3.2007 die Festsetzung einer Pauschalvergütung gegen die Staatskasse für den mittellosen, nicht in einem Heim lebenden Betroffenen, von 462 EUR beantragt.
Das Amtsgericht hat am 23.4.2007 eine Vergütung von 428,02 EUR für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 15.3.2007 bewilligt und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Maßgebend sei der Betreuungsbeginn am 15.3.2005, und zwar auch in Übergangsfällen nach Inkrafttreten des neuen Rechts. Das Amtsgericht errechnete sodann einen vom 1.7.2005 bis 15.3.2007 angefallenen Gesamtvergütungsanspruch auf der Grundlage eines Stundenansatzes von insgesamt 83 Stunden, zog hiervon dem Betreuer bereits - von dem zuvor zuständig gewesenen Amtsgericht - bewilligte Beträge von 3.223,98 EUR ab und gelangte so zu dem zugesprochenen Betrag.
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