Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Kostengläubigerin ist vom Amtsgericht ein für die Rechtssuchende bezüglich der Trennungsfolgen ausgestellter Beratungshilfeschein übersandt worden.
Das Landgericht hat unter Zulassung der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 10.07.2009 (Bl. 80 ff) auf die Beschwerde der Kostengläubigerin antragsgemäß die Vergütung der von der Kostengläubigerin im Weg der Beratungshilfe erbrachten Leistungen auf weitere 178,50 € festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor weitere Beschwerde eingelegt mit der er unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Stuttgart (8 W 360/06) rügt, dass es bei der Beratungsgebühr für nur eine Angelegenheit zu verbleiben habe.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|