OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.08.2009
20 W 254/09
Normen:
RVG § 16 Nr. 4;
Fundstellen:
AGS 2010, 192
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 101/09
AG Nidda, - Vorinstanzaktenzeichen II B 322/08

Vergütungsanspruch des Anwalts wegen geleisteter Beratungshilfe hinsichtlich der Trennungsfolgen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 20 W 254/09

DRsp Nr. 2010/9649

Vergütungsanspruch des Anwalts wegen geleisteter Beratungshilfe hinsichtlich der Trennungsfolgen

Eine unbewusste Regelungslücke im Beratungshilferecht als Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG bei den Trennungsfolgen liegt nicht vor.

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 16 Nr. 4;

Gründe:

Der Kostengläubigerin ist vom Amtsgericht ein für die Rechtssuchende bezüglich der Trennungsfolgen ausgestellter Beratungshilfeschein übersandt worden.

Das Landgericht hat unter Zulassung der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 10.07.2009 (Bl. 80 ff) auf die Beschwerde der Kostengläubigerin antragsgemäß die Vergütung der von der Kostengläubigerin im Weg der Beratungshilfe erbrachten Leistungen auf weitere 178,50 € festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor weitere Beschwerde eingelegt mit der er unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Stuttgart (8 W 360/06) rügt, dass es bei der Beratungsgebühr für nur eine Angelegenheit zu verbleiben habe.