BayObLG - Beschluss vom 23.10.2002
3Z BR 179/02
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 58
BayObLGZ 2002, 328
FamRZ 2003, 325
NJW-RR 2003, 438
OLGReport-BayObLG 2003, 272
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt 11F T 81/02,
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 316/99

Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers - Zeitpunkt der Entstehung - Ausschlussfrist für Geltendmachung

BayObLG, Beschluss vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 179/02

DRsp Nr. 2003/2723

Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers - Zeitpunkt der Entstehung - Ausschlussfrist für Geltendmachung

»Der Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Betreuers entsteht jeweils im Zeitpunkt der erbrachten Tätigkeit (Bestätigung von BayObLGZ 1995, 395). Dieser Zeitpunkt ist auch für den Beginn der Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BGB maßgebend (Abgrenzung zu BayObLGZ 2000, 197).«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 Satz 4 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer war berufsmäßiger Betreuer für den nicht vermögenslosen Betroffenen. Mit Schriftsatz vom 7.3.2001, eingegangen am 13.11.2001, beantragte er für den Zeitraum vom 10.4.2000 bis 7.3.2001 eine Vergütung in Höhe von 794,58 DM sowie Auslagenersatz in Höhe von 15,30 DM. Mit Beschluss vom 2.7.2002 setzte das Amtsgericht eine Vergütung in Höhe von 375 DM (191,73 Euro) sowie Auslagenersatz von 3,40 DM (1,73 Euro) fest. Nicht bewilligt wurde die beantragte Vergütung in der Höhe von 419,58 DM sowie geltend gemachter Aufwendungsersatz im Betrag von 11,90 DM. Da sich die entsprechenden Ansprüche auf Tätigkeiten bzw. Aufwendungen im Zeitraum vom 10.4. bis 10.8.2000 beziehen, seien sie jeweils mit Ablauf der seit 1.1.1999 geltenden 15-monatigen Ausschlussfrist bereits vor Eingang des Festsetzungsantrages erloschen.