I.
Der Beschwerdeführer war berufsmäßiger Betreuer für den nicht vermögenslosen Betroffenen. Mit Schriftsatz vom 7.3.2001, eingegangen am 13.11.2001, beantragte er für den Zeitraum vom 10.4.2000 bis 7.3.2001 eine Vergütung in Höhe von 794,58 DM sowie Auslagenersatz in Höhe von 15,30 DM. Mit Beschluss vom 2.7.2002 setzte das Amtsgericht eine Vergütung in Höhe von 375 DM (191,73 Euro) sowie Auslagenersatz von 3,40 DM (1,73 Euro) fest. Nicht bewilligt wurde die beantragte Vergütung in der Höhe von 419,58 DM sowie geltend gemachter Aufwendungsersatz im Betrag von 11,90 DM. Da sich die entsprechenden Ansprüche auf Tätigkeiten bzw. Aufwendungen im Zeitraum vom 10.4. bis 10.8.2000 beziehen, seien sie jeweils mit Ablauf der seit 1.1.1999 geltenden 15-monatigen Ausschlussfrist bereits vor Eingang des Festsetzungsantrages erloschen.
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