BayObLG - Beschluss vom 07.07.2003
1Z BR 8/03
Normen:
BGB § 1836 § 1908e § 1915 ; FGG § 67 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 28
BayObLGZ 2003, 164
FGPrax 2003, 225
FamRZ 2003, 1588
NJW 2003, 3584
OLGReport-BayObLG 2003, 384
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 09.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 512/02
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen VIII 57/01

Vergütungsanspruch des Fürsorgevereins für Pflegetätigkeit eines Mitarbeiters

BayObLG, Beschluss vom 07.07.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 8/03

DRsp Nr. 2003/10871

Vergütungsanspruch des Fürsorgevereins für Pflegetätigkeit eines Mitarbeiters

»Einem Fürsorgeverein steht für die Tätigkeit eines Mitarbeiters, der persönlich zum Pfleger eines Minderjährigen bestellt worden ist, keine Vergütung zu. Es besteht aber ein unmittelbarer Anspruch des Vereinsmitarbeiters, wenn er die Pflegschaft berufsmäßig führt (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Köln vom 15.12.2000, FamRZ 2001, 1400).«

Normenkette:

BGB § 1836 § 1908e § 1915 ; FGG § 67 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist ein Verein, dem nach § 54 SGB VIII die Erlaubnis zum Führen von Pflegschaften und Vormundschaften erteilt worden ist. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts vom 12.4./2.5.2001 wurde der Beteiligte zu 1, "dort Herr K." zum Pfleger mit dem Wirkungskreis Personensorge für das mittellose minderjährige Kind bestellt. Eine Bestallungsurkunde wurde unter dem Datum 3.5.2001 ausgefertigt.

Der Beteiligte zu 1 beantragte mit Schreiben vom 9.4.2002 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 647,62 EUR. Diesem Antrag ist der Beteiligte zu 2 (Staatskasse) durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht unter Hinweis auf §§ 1915, 1836 Abs. 4 BGB entgegengetreten.