OLG Dresden - Beschluss vom 27.05.2016
18 WF 1406/15
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7;
Fundstellen:
FamRB 2016, 347
FamRZ 2016, 2030
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 445/15

Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes bei Erstreckung der Verfahrensbeistandschaft in einem Verfahren wegen elterlicher Sorge auf den Umgang

OLG Dresden, Beschluss vom 27.05.2016 - Aktenzeichen 18 WF 1406/15

DRsp Nr. 2016/10224

Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes bei Erstreckung der Verfahrensbeistandschaft in einem Verfahren wegen elterlicher Sorge auf den Umgang

Die am Ende eines Anhörungstermins in einem Verfahren wegen elterlicher Sorge durch amtsgerichtlichen Beschluss vorgenommene Erstreckung der Verfahrensbeistandschaft auf den "Verfahrensgegenstand Umgang" führt nicht zu einem (weiteren) Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands für den Tätigkeitsbereich Umgang, wenn im Laufe des Verfahrens weder Anträge zum Umgangsrecht gestellt wurden noch das Gericht ein Verfahren mit dem Gegenstand Umgangsrecht von Amts wegen eingeleitet hat. Die Frage, ob eine "rückwirkende" Bestellung des Verfahrensbeistands für einen rechtshängig gewordenen Verfahrensgegenstand zulässig ist und gegebenenfalls Vergütungsansprüche auslösen kann, konnte offen bleiben.

1. Die Beschwerde des Verfahrensbeistands gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Chemnitz vom 27.11.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert beträgt 550,00 EUR.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 7;

Gründe:

I.