OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.03.2021
3 WF 172/20
Normen:
FamFG § 158 Abs. 1; FamFG a.F. § 158 Abs. 7;
Vorinstanzen:
AG Moers, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 490 F 53/20

Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes im Sorgerechtsverfahren bei Modifizierung einer früher durch Vergleich getroffenen Umgangsregelung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 3 WF 172/20

DRsp Nr. 2022/16290

Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes im Sorgerechtsverfahren bei Modifizierung einer früher durch Vergleich getroffenen Umgangsregelung

Hat das Gericht einem minderjährigen Kind einen Verfahrensbeistand für ein Sorgerechtsverfahren beigeordnet, so steht diesem ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für die Regelung umgangsrechtlicher Fragen nicht zu, wenn zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ein Vergleich geschlossen wird, indem auch in einem früheren Vergleich geregelte Umgangszeiten modifiziert werden. Denn ein Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands für ein Umgangsverfahren setzt voraus, dass ein solches gerichtlich anhängig ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Verfahrensbeiständin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Moers vom 21.10.2020 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert beträgt 550 €.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 1; FamFG a.F. § 158 Abs. 7;

Gründe

I)

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin als Verfahrensbeiständin.