OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.12.2021
3 W 83/21
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 55/20

Vergütungsanspruch einer berufsmäßigen NachlasspflegerinEinwendungen gegen die Festsetzung einer NachlasspflegervergütungAngemessenheit der Tätigkeit und des Zeitaufwandes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2021 - Aktenzeichen 3 W 83/21

DRsp Nr. 2022/14460

Vergütungsanspruch einer berufsmäßigen Nachlasspflegerin Einwendungen gegen die Festsetzung einer Nachlasspflegervergütung Angemessenheit der Tätigkeit und des Zeitaufwandes

Einwendungen gegen die Festsetzung einer Nachlasspflegervergütung sind im Vergütungsverfahren nur insoweit zu berücksichtigen, als sie ihre Grundlage im Vergütungsrecht haben, mithin die Angemessenheit der Tätigkeit und des Zeitaufwandes betreffen.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 16.07.2021, Az. 6 VI 55/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 12.077,58 €

Normenkette:

BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 28.01.2020 ist die Beteiligte zu 1., eine Rechtsfachwirtin, zur berufsmäßigen Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben des Erblassers mit dem Aufgabenkreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" bestellt worden. Die Nachlasspflegschaft ist mit Beschluss vom 19.08.2021 aufgehoben worden.

Mit Schreiben vom 15.06.2021 hat die Nachlasspflegerin für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 20.05.2020 bis zum 15.06.2021 die Festsetzung ihrer Vergütung in Höhe von 12.077,58 € brutto beantragt. Hierbei hat sie einen Zeitaufwand von 101,52 Stunden und einen Stundensatz von netto 92,50 € netto zugrunde gelegt.