OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.09.2022
3 W 82/22
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2023, 189
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 18.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 505/21

Vergütungsanspruch eines NachlasspflegersBegriff des mittellosen NachlassesVerfügbares Aktivvermögen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2022 - Aktenzeichen 3 W 82/22

DRsp Nr. 2022/15403

Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers Begriff des mittellosen Nachlasses Verfügbares Aktivvermögen

Ob ein Nachlass mittellos ist, richtet sich nach dem verfügbaren Aktivvermögen ohne Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten.

1. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 18.02.2022, Az. 7 VI 505/21, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - nach Maßgabe der folgenden Gründe an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

2. Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 1.663,62 €

Normenkette:

BGB § 1915 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 01.10.2021 bestellte das Amtsgericht den Beschwerdegegner zum die Pflegschaft berufsmäßig führenden Nachlasspfleger des am 12.06.2021 verstorbenen Erblassers. Der Beschwerdegegner erhielt am 12.10.2021 die Bestallungsurkunde.

Mit Schreiben vom 18.11.2021 teilte das Amtsgericht dem Beschwerdegegner mit, dass die (jetzigen) Beschwerdeführer nach Ablauf der Ausschlagungsfrist als Erben in Betracht kämen, die Voraussetzungen für die Nachlasspflegschaft damit entfallen seien und er seine Tätigkeiten einzustellen habe.