Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Zugunsten des Rechtsvorgängers der Beteiligten zu 1) wird eine Nachlasspflegervergütung für den Zeitraum vom 03.07.2002 bis zum 29.09.2016 in Höhe von insgesamt 90.000 € gegen den Nachlass festgesetzt.
Der weitergehende Antrag bleibt zurückgewiesen.
I.
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