OLG Hamm - Beschluss vom 22.08.2019
15 W 197/18
Normen:
BGB § § 1836 Abs. 1; BGB § § 1836 Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2020, 190
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, - Vorinstanzaktenzeichen VI 285/2002

Vergütungsanspruch eines NachlasspflegersFehlende Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Nachlasspflegschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2019 - Aktenzeichen 15 W 197/18

DRsp Nr. 2020/2223

Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers Fehlende Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Nachlasspflegschaft

Ist bei der Bestellung des Nachlasspflegers die Feststellung unterblieben, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt wird, kann sich im Einzelfall ein Vergütungsanspruch aus § 1836 Abs. 2 BGB (i.V.m. § 1915 I 1 BGB) ergeben. Auf den Vergütungsanspruch nach § 1836 Abs. 2 BGB (i.V.m. § 1915 I 1 BGB) ist die Vorschrift des § 2 VBVG nicht anwendbar.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Zugunsten des Rechtsvorgängers der Beteiligten zu 1) wird eine Nachlasspflegervergütung für den Zeitraum vom 03.07.2002 bis zum 29.09.2016 in Höhe von insgesamt 90.000 € gegen den Nachlass festgesetzt.

Der weitergehende Antrag bleibt zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § § 1836 Abs. 1; BGB § § 1836 Abs. 2;

Gründe

I.