OLG Köln, Beschluß vom 03.06.1998 - Aktenzeichen 27 UF 28/98
DRsp Nr. 2004/1473
Vergütungsanspruch für Überlassung der Ehewohnung
»Ein Vergütungsanspruch nach § 1361 b Abs. 2BGB kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn sich die Ehegatten über die Nutzung der Wohnung geeinigt haben. Eine solche Einigung ist auch durch konkludentes Handeln möglich. Die Höhe der Vergütung richtet sich nicht zwingend nach dem Mietwert der Ehewohnung. Bei der Bestimmung der Nutzungsvergütung handelt es sich um eine Billigkeitsentscheidung, für die neben dem Mietwert insbesondere die Lebensverhältnisse und wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehegatten, die Höhe der Belastungen für das Wohnobjekt und die Frage, wer die Lasten trägt, von Bedeutung sind.«