OLG Hamm - Beschluss vom 19.12.2000
15 W 406/00
Normen:
FGG § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3 S. 2; BGB § 1908 e Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2001, 246

Vergütungsanspruchs eines Kinderschutzvereins, dessen Mitarbeiter als Verfahrenspfleger bestellt worden ist

OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 15 W 406/00

DRsp Nr. 2001/9358

Vergütungsanspruchs eines Kinderschutzvereins, dessen Mitarbeiter als Verfahrenspfleger bestellt worden ist

»1) Die Bestellung einer natürlichen Person in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter eines Kinderschutzvereins zum Verfahrenspfleger des Kindes in einem Verfahren betreffend die elterliche Sorge ist auch dann wirksam, wenn die Auswahlentscheidung und die Bestimmung des Aufgabenkreises des Verfahrenspflegers rechtlich zu beanstanden ist. 2) In einem solchen Fall steht dem Verein gem. §§ 50 Abs. 5, 6 7 Abs. 3 S. 2 FGG, 1908 Abs. 1 S. 1 BGB ein Anspruch auf Aufwendungsersatz und Vergütung zu.«

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3 S. 2; BGB § 1908 e Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Das elterliche Sorgerecht für das betroffene Kind wurde durch Urteil des Familiengerichts Essen vom 06.12.1994 im Rahmen der Scheidung der Ehe der Eltern der Mutter, allein übertragen. Das Jugendamt der Stadt hat am 17.06.1998 bei dem Amtsgericht angeregt, die Kindesmutter zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls vormundschaftsgerichtlich zu ermahnen. Der Richter des Vormundschaftsgerichts hat am 12.08.1998 die Kindesmutter und das Kind persönlich angehört. Nach dem Ergebnis des Termins sollte ein Zeitraum von sechs Monaten und ein danach von dem Jugendamt zu erstattender Bericht abgewartet werden, bevor über weitere Maßnahmen entschieden werden sollte.