OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.09.2000
25 Wx 74/00
Normen:
BGB § 1908 i Abs. 1 S. 1 § 1836 a § 1836 e Abs. 1 S. 1 § 1836 c ; BSHG § 92 c Abs. 3, Abs. 4 § 88 Abs. 2 § 88 Abs. 2 Nr. 7 § 11 § 28 ; FGG § 56 g Abs. 1 § 56 g Abs. 1 S. 2 § 56 g § 13 a Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 176/00
AG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 29 XVII M 129

Vergütungsansprüche des Betreuers gegen den mittellosen Betroffenen; Einsatz des Vermögens; Eintragung einer Sicherungshypothek

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2000 - Aktenzeichen 25 Wx 74/00

DRsp Nr. 2001/12910

Vergütungsansprüche des Betreuers gegen den mittellosen Betroffenen; Einsatz des Vermögens; Eintragung einer Sicherungshypothek

»1. Ein Vergütungsanspruch des Betreuers gegen den Betroffenen besteht auch dann, wenn letzterer derzeit ganz oder teilweise leistungsunfähig ist. Die Staatskasse tritt jedoch im Interesse des Betreuers für den Betroffenen ein. Sie kann aber bei dem Betroffenen aufgrund des Anspruchsübergangs Rückgriff nehmen, wenn der Betroffene später zu Geld kommt oder sich herausstellt, dass er zu Unrecht für nicht leistungsfähig gehalten worden ist.2. Der Rückgriff der Staatskasse findet grundsätzlich nur im Rahmen der durch § 1836c BGB bestimmten Leitungsfähigkeit statt, also nur insoweit, als der Betroffene sein Einkommen und sein Vermögen einzusetzen hat. Auf geschütztes Vermögen im Sinne des § 88 Abs 2 BSHG, insbesondere auf ein selbst bewohntes Familienheim oder eine selbst bewohnte Eigentumswohnung (§ 88 Abs 2 Nr 7 BSHG), darf die Staatskasse erst zurückgreifen, wenn der Vermögenswert nicht mehr Schonvermögen ist.3. Auf eine Sicherung des möglicherweise später entstehenden Rückgriffsanspruchs durch eine Zwangshypothek, hat der Staat mangels gesetzlicher Vorschrift kein Anspruch.«

Normenkette:

BGB § 1908 i Abs. 1 S. 1 § 1836 a § 1836 e Abs. 1 S. 1 § 1836 c ; BSHG § 92 c Abs. , Abs. § Abs. § Abs. Nr. § § ;