OLG Naumburg - Beschluss vom 20.08.2014
3 WF 97/14
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Bitterfeld-Wolfen - 8 F 486/10 - 05.03.2014,

Vergütungsansprüche des Verfahrensbeistandes in einer Kindschaftssache im Rechtsmittelverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 3 WF 97/14

DRsp Nr. 2014/18676

Vergütungsansprüche des Verfahrensbeistandes in einer Kindschaftssache im Rechtsmittelverfahren

Die bloße Einlegung einer Beschwerde durch den Verfahrensbeistand gegen eine Entscheidung in einer Kindschaftssache (hier Sorgerechtsentzugsverfahren) als solche begründet noch nicht den Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands für das Rechtsmittelverfahren. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Verfahrensbeistand hierbei im Interesse des Kindes tätig wird, was im Einzelfall zu prüfen ist.

1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Dessau-Rosslau gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bitterfeld-Wolfen vom 05.03.2014, Az.: 8 F 486/10 SO, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 7 S. 2;

Gründe:

I.