OLG München - Beschluss vom 22.04.2009
33 Wx 85/09
Normen:
BGB § 1812 Abs. 1; BGB § 1813 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 167
FamRZ 2009, 1708
NJW-RR 2009, 1516
NVwZ-RR 2009, 1516
OLGReport-München 2009, 461
Rpfleger 2009, 455
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 20430/08
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 716 XVII 843/04

Vergütungsansprüche eines Rechtsanwalts als Berufsbetreuer wegen der gesetzlichen Vertretung des Betroffenen beim notariell beurkundeten Verkauf eines Grundstücks

OLG München, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 33 Wx 85/09

DRsp Nr. 2009/10870

Vergütungsansprüche eines Rechtsanwalts als Berufsbetreuer wegen der gesetzlichen Vertretung des Betroffenen beim notariell beurkundeten Verkauf eines Grundstücks

Die gesetzliche Vertretung des Betroffenen durch einen Rechtsanwalt als berufsmäßigen Betreuer beim notariell beurkundeten Verkauf eines Grundstücks begründet nur dann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für eine berufsspezifische Tätigkeit, wenn aus diesem Anlass auch ein Berufsbetreuer gleicher Vergütungsstufe, der kein Volljurist ist, anwaltlichen Rat eingeholt hätte. Als Indiz hierfür genügt weder die vom Käufer vorgenommene Auswahl des Notars, wenn Anhaltspunkte für Zweifel an dessen Unparteilichkeit fehlen, noch die Tatsache, dass die in der Immobilie vorhandenen Wohn- und Gewerbeeinheiten überwiegend vermietet sind.

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1812 Abs. 1; BGB § 1813 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1;

Gründe: