Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: bis 1.000 €.
I.
Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 18. August 2009 wurde für den Nachlass der Erblasserin gemäß § 1960 BGB Nachlasspflegschaft mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der unbekannten Erben angeordnet und der Beteiligte zu 1. zum Nachlasspfleger bestellt. In der Folgezeit konnten die Erben väterlicherseits ermittelt werden. Ihnen wurde unter dem 11. November 2009 ein gemeinschaftlicher Teil-Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt, der für die drei Miterben Erbquoten von 1/4, 1/8 und 1/8-Anteil ausweist. Hernach hob das Nachlassgericht mit Beschluss vom 6. Januar 2011 die Nachlasspflegschaft teilweise, nämlich hinsichtlich der Erben der väterlichen Linie, auf.
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