OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.02.2012
I-3 Wx 172/11
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; BGB § 1835 Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 117
FamRZ 2012, 1902
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, - Vorinstanzaktenzeichen 13 VI 637/10

Vergütungsansprüche eines Rechtsanwalts für nicht von seinem Aufgabenkreis als Nachlasspfleger umfasste Tätigkeiten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2012 - Aktenzeichen I-3 Wx 172/11

DRsp Nr. 2012/9915

Vergütungsansprüche eines Rechtsanwalts für nicht von seinem Aufgabenkreis als Nachlasspfleger umfasste Tätigkeiten

BGB §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 3 BGB Für die Mitwirkung bei einem Geschäft, das nicht von seinem Aufgabenkreis erfasst wird (hier: Durchführung und Überwachung der Erbauseinandersetzung), kann der Nachlasspfleger in dieser Eigenschaft Anwaltskosten nicht im Wege des Aufwendungsersatzes liquidieren. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Februar 2012 – I-3 Wx 172/11

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: bis 1.000 €.

Normenkette:

BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; BGB § 1835 Abs. 3;

Gründe

I.

Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 18. August 2009 wurde für den Nachlass der Erblasserin gemäß § 1960 BGB Nachlasspflegschaft mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der unbekannten Erben angeordnet und der Beteiligte zu 1. zum Nachlasspfleger bestellt. In der Folgezeit konnten die Erben väterlicherseits ermittelt werden. Ihnen wurde unter dem 11. November 2009 ein gemeinschaftlicher Teil-Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt, der für die drei Miterben Erbquoten von 1/4, 1/8 und 1/8-Anteil ausweist. Hernach hob das Nachlassgericht mit Beschluss vom 6. Januar 2011 die Nachlasspflegschaft teilweise, nämlich hinsichtlich der Erben der väterlichen Linie, auf.