OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.10.2022
3 W 106/22
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3;
Fundstellen:
ZEV 2023, 189
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde/Spree, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 22 VI 577/19

Vergütungsansprüche eines VerfahrenspflegersNach dem RVG zu bemessende VergütungHypothetische Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2022 - Aktenzeichen 3 W 106/22

DRsp Nr. 2023/1167

Vergütungsansprüche eines Verfahrenspflegers Nach dem RVG zu bemessende Vergütung Hypothetische Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

Ein anwaltlicher Verfahrenspfleger kann eine Vergütung nach dem RVG verlangen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.

Auf die Beschwerde des Verfahrenspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 07.07.2022, Az. 22 VI 577/19, abgeändert:

Dem Verfahrenspfleger wird für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 23.09.2021 eine weitere Vergütung in Höhe von 2.105,05 € bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3;

Gründe:

I.