OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.05.2005
20 W 436/04
Normen:
BGB § 1698b § 1835 § 1836 § 1893 § 1908i Abs. 1 ; BVormG § 1 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 313/03

Vergütungsfähige Abwicklungstätigkeiten des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.05.2005 - Aktenzeichen 20 W 436/04

DRsp Nr. 2005/17405

Vergütungsfähige Abwicklungstätigkeiten des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten

»1. Zu den vergütungsfähigen Abwicklungstätigkeiten des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten gehört die Rücksendung von Postsendungen, die Beantwortung telefonischer Anfragen im Zusammenhang mit dem Todesfall sowie die Korrespondenz, mit der die Herausgabe von Betreuungsunterlagen an einzelne miteinander zerstrittene Miterben abgelehnt wird. 2. Nicht erstattungsfähig ist die Tätigkeit des Berufsbetreuers, die er zur Abwehr eines von den Erben geltend gemachten Anspruches auf Rückerstattung bereits ausgezahlter Betreuervergütung entfaltet.«

Normenkette:

BGB § 1698b § 1835 § 1836 § 1893 § 1908i Abs. 1 ; BVormG § 1 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.